(1) Für die den Gemeindebeamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten Wohnungen (Dienstwohnungen, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder Naturalwohnungen), ferner für Verköstigung oder sonstige Naturalbezüge ist vom Gemeindebeamten eine angemessene Vergütung zu leisten, deren Höhe vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) festzusetzen ist. Bei der Festsetzung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten zu berücksichtigen. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Gemeindebeamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der Gemeindebeamte hat auf Verlangen des Bürgermeisters die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der gleichen Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in einem höheren Maße den Aufgaben der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat). Der Bürgermeister kann nach Beratung mit der Personalvertretung die Räumungsfrist, wenn es der Dienst erfordert, bis auf einen Monat herabsetzen; er kann sie bis auf ein Jahr verlängern, wenn der Gemeindebeamte darum ansucht und nachweist, daß es ihm bisher nicht gelungen ist, eine Wohnung zu erhalten.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn dem Gemeindebeamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke (Hausgärten) überlassen wurden oder wenn ein Gemeindebeamter nach der Versetzung in den Ruhestand oder nach dessen Tode seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Angehörigen) im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung eines Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) belassen werden.
(5) Eine Verfügung der Gemeinde nach den Abs. 3 und 4 kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden.
(6) Dienstkleider (Uniformen) oder Dienstabzeichen werden dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Ob und inwieweit Gestehungskosten zu vergüten sind, bestimmt die Vorschrift über die Nebengebühren, in Ermangelung einer solchen der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat). Der Gemeindebeamte haftet für Verlust oder Beschädigung, wenn er sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Der Schaden ist in Geld zu ersetzen und der Betrag vom Gehalt abzuziehen. Die Höhe der Entschädigung setzt der Gemeinderat (Stadtsenat) fest.
(7) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 5 trifft der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat).
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