(1) Wird über einen Gemeindebeamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Gemeindebeamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Gemeindebeamten vom Dienst zu suspendieren.
(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges des Gemeindebeamten – unter Ausschluß der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Der Bürgermeister, wenn jedoch die Disziplinarkommission die Suspendierung verfügt hat, diese, hat auf Antrag des Gemeindebeamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen des Gemeindebeamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 79 Abs. 5 nicht erreicht.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht in der Disziplinarangelegenheit. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlaßt wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, sofern nicht eine Disziplinarstrafe gemäß § 114 Abs. 1 Z 2 bis 4 verhängt wird oder nicht von der Verfolgung lediglich aus den in § 117 Abs. 1 genannten Gründen abgesehen wurde.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Gemeindebeamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
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