Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Aufnahme insbesondere folgende Rechte:
a) | auf die Dienstbezüge nach der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und auf die Nebengebühren; | |||||||||
b) | auf Tragen der Dienstkleidung; | |||||||||
c) | auf den Erholungsurlaub; | |||||||||
d) | auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft; | |||||||||
e) | auf Krankenfürsorge; | |||||||||
f) | auf Schutz vor disziplinärer Behandlung in Ausübung eines Mandates als Personalvertreter, Funktionär der Gewerkschaft oder politischer Mandatar, soweit ihm nicht nach den bestehenden Gesetzen ohnedies Immunität zukommt; | |||||||||
g) | auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen; | |||||||||
h) | auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, daß es nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden kann; | |||||||||
i) | auf den Ruhegenuß und die Versorgung seiner Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes. |
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