Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, die im gleichen Grade Verschwägerten sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst aufgenommen werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird dieses Hindernis erst nach der Aufnahme begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung (§ 29 Abs. 2) innerhalb des Dienstbereiches abzuhelfen.Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, die im gleichen Grade Verschwägerten sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst aufgenommen werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt. Wird dieses Hindernis erst nach der Aufnahme begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung (Paragraph 29, Absatz 2,) innerhalb des Dienstbereiches abzuhelfen.
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