(1) Bei der mündlichen Prüfung sind die Prüfungswerber von den für den betreffenden Prüfungssenat bestimmten Prüfungskommissären aus den einzelnen Prüfungsgegenständen zu prüfen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber, der die schriftliche Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tag zur mündlichen Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt ein Prüfungswerber aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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