§ 32h GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025

Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des § 41 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).Hinsichtlich Telearbeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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