§ 39b GBDO Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Einem Gemeindebeamten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist, kann auf seinen Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Gemeindebeamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,

2.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

eine Dienstenthebung (§ 23) oder eine Suspendierung (§ 134),

5.

eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder

6.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die Freistellung ist nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls kalendermäßig neu festzusetzen.

(6) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Gemeindebeamten die gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 32a Abs.1) betragen.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt dem Gemeindebeamten für die Dauer der Rahmenzeit der Dienstbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 10 GBGO, LGBl. 2440, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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