§ 41 GBDO Dienstkleidung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Inwieweit der Gemeindebeamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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