(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung eines
a) | verheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz des Ehegatten oder | |||||||||
b) | unverheirateten Gemeindebeamten zum Wohnsitz der Eltern | |||||||||
werden in der Höhe des Fahrpreises für das dem Beamten zur Verfügung stehende billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt, wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gemäß § 44a Abs. 3 unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht übersteigen darf. |
(2) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt.
(3) Unverheiratete Gemeindebeamte haben Wochenendfahrten insoweit durch Fahrausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb eines Kalenderjahres sechzehn übersteigt.
(4) Wenn der Gemeindebeamte von Montag bis Sonntag vom Dienst abwesend ist, gebührt kein Fahrtkostenzuschuß für Wochenendfahrten.
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