(1) Gemeindedienstprüfungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 sind für folgende Dienstzweige vorgesehen:
a) | für die Dienstzweige 44 “Höherer Verwaltungsdienst” und 45 “Rechtskundiger Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VII); | |||||||||
b) | für den Dienstzweig 54 “Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst” und 56 “Gehobener Verwaltungsdienst” (Verwendungsgruppe VI); | |||||||||
c) | für den Dienstzweig 69 “Rechnungsfachdienst” und 71 “Verwaltungsfachdienst” (Verwendungsgruppe V); | |||||||||
d) | für den Dienstzweig 85 “Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst” (Verwendungsgruppe IV). |
(2) Ob und für welche weitere Dienstzweige Dienstprüfungen vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a.
(3) Die Vorschrift über die Prüfungskommission, das Verfahren und die Gegenstände der Prüfung für den Gemeindewachdienst, für den Standesbeamtendienst und für den Staatsbürgerschaftsdienst sowie die Vorschrift über die Gegenstände der Prüfungen nach Abs. 1 werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
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