(1) Personen, die nach den bis vor dem 1. Jänner 1966 geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Gesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
1. | Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit 1. Jänner 1966, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1966 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an. | |||||||||
2. | Die Bestimmungen des § 160 Abs. 1 sind anzuwenden. | |||||||||
3. | Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. | |||||||||
4. | Kinder, die selbst keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber am 1. Jänner 1966 die Witwe Anspruch auf Erziehungsbeitrag hatte, gebühren Leistungen nach diesem Gesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinne der Z 1 ist nicht erforderlich. | |||||||||
5. | Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnen sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung aus diesem Gesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss gerechneten Monaten. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen: | |||||||||
a) | die Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß, | |||||||||
b) | Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Gemeindebeamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat. |
(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß oder eine außerordentliche Zuwendung. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse oder Zuwendungen sind auf die nach diesem Gesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
0 Kommentare zu § 161 GBDO