(1) Auf die nach den bisherigen Bestimmungen der Gemeindebeamtendienstordnung ernannten Gemeindebeamten des Dienststandes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Sie sind vom Nachweis der im § 6 für die Aufnahme auf einen Dienstposten festgesetzten besonderen Erfordernisse befreit, soferne im betreffenden Ernennungsdekret keine Auflage erteilt wurde.
(2) Die auf Grund der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften begründeten Rechte und Pflichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Novelle zur Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl.Nr. 354/1958, bestehen, bleiben weiter aufrecht. Sie unterliegen in Hinkunft den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird – auf die bis zum 31. Dezember 1955 in den Ruhestand versetzten Gemeindebeamten oder Hinterbliebenen nach solchen Gemeindebeamten keine Anwendung. Für sie gelten die bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen landesgesetzlichen Vorschriften weiter.
(4) Auf die im Abs. 2 genannten Gemeindebeamten und Hinterbliebenen findet der VII. Abschnitt über das Disziplinarrecht Anwendung. Ferner sind die §§ 30, 36, 37, 50, 51, 53, 54, 59, 70, 75, 84, 87, 88, 111 und 156 sinngemäß anzuwenden.
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