(1) Die Gemeindebeamten des Dienststandes haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Gemeindedienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Gemeindebeamten einzubehalten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe.
(3) Die Gemeindebeamten haben den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.
(4) Im Übrigen gilt § 85 sinngemäß.
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