(1) Die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung (z. B. Überstellung, Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit.b GBGO) eines Gemeindebeamten ist in der Form eines Bescheides auszusprechen. Dieser Bescheid hat zu enthalten:
a) | den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß); | |||||||||
b) | die Feststellung, daß der Gemeindebeamte den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 unterliegt; | |||||||||
c) | den Tag des Wirksamwerdens der Aufnahme bzw. der Ernennung; | |||||||||
d) | das Schema, die Verwendungsgruppe und den Dienstzweig, denen der verliehene Dienstposten angehört, sowie die Gehaltsstufe; | |||||||||
e) | die allenfalls nach § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 erteilte Auflage; | |||||||||
f) | die Höhe des Dienstbezuges gemäß § 4 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976; | |||||||||
g) | den Zeitpunkt, von dem an Dienstbezüge zustehen und | |||||||||
h) | den nächsten Vorrückungstermin. |
(2) Maßnahmen, die keine Änderung des Dienstzweiges oder der Verwendungsgruppe zur Folge haben (z. B. Versetzungen, Funktionsbetrauungen) sind nicht bescheidmäßig, sondern in Form eines Dienstauftrages zu treffen.
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