§ 32d GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (§ 32 Abs. 7) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wird im Rahmen der Rufbereitschaft (Paragraph 32, Absatz 7,) Dienstleistung erbracht, kann die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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