§ 32d GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
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