Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.
(2)Absatz 2Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3)Absatz 3Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4)Absatz 4(entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,)
(5)Absatz 5(entfällt durch LGBl. Nr. xx/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2024,)
(6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,)
(7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,)
(8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,)
(9)Absatz 9(entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,)
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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