(1) Dem ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Gemeindebeamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen des § 84 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Gemeindebeamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Gemeindebeamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(5) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(7) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Gemeindebeamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn aber der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(8) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 6, 36, 71 Abs. 5, 78 Abs. 8, 79, 87 und 88 sowie der §§ 6, 11, 12 und 23 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sinngemäß anzuwenden.
(9) (entfällt)
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