(1) Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Unterhaltsbeiträge ruhen auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Strafvollzugsgesetz vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Ruhebezüge oder Unterhaltsbeiträge gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Gemeindebeamten monatliche Geldleistungen in der Höhe der Mindestsätze gemäß § 79 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug oder den Unterhaltsbeitrag des inhaftierten Gemeindebeamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der Angehörigen.
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