(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Gemeindebeamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist, | |||||||||
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 29 Abs. 2 und 4 bis 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Gemeindebeamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Gemeindebeamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Gemeindebeamten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
1. | um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates, | |||||||||
2. | um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates, | |||||||||
3. | um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages, | |||||||||
zu hören. |
(7) Die Monatsbezüge eines Gemeindebeamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 9 Abs. 1 bis 3 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Gemeindebeamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach den §§ 43 und 44 dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Gemeindebeamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Gemeindebeamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Gemeindebeamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Gemeindebeamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Gemeindebeamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(12) Ebenso ist einem Gemeindebeamten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.
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