§ 33 GBDO Verbot der Geschenkannahme

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem Gemeindebeamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Gemeindebeamte entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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