(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Die Sonderzulagen werden vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) gewährt.
(3) Der Gemeinderat kann den Gemeindebeamten eine Sonderzulage im Ausmaß von 4 v.H. des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Personalzulage und Teuerungszulage zuerkennen. Diese Sonderzulage hat mindestens 26,09 ‰ und höchstens 65,02 ‰ des Gehaltes (§ 5 Abs. 2 GBGO) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, zu betragen. Gemeindebeamte, denen eine Kinderzulage gebührt, gebührt zur Sonderzulage ein Zuschlag in der Höhe von 10 v.H. der Kinderzulage. Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden. Diese Sonderzulage kann auch in Form einer Beförderung gemäß § 16 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 und allenfalls als Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 gewährt werden.
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