(1) Wird ein Gemeindebeamter auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Dienstleistung herangezogen, wodurch er in der Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert ist, so bleibt dessen ungeachtet der Genuß seiner Dienstbezüge vollkommen unberührt.
(2) Ein Gemeindebeamter, der zur Ausübung eines Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder eines Gemeinderates oder in ein Personalvertretungsorgan der Gemeindebeamten berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen gegen jedes Disziplinarverfahren geschützt ist, wegen Ausübung des Mandates oder der Funktion sowohl während der Dauer des Mandates oder der Funktionsperiode wie auch nachträglich in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
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