Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(3)Absatz 3Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 2, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(4)Absatz 4Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Abs. 3 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, dieDer Dienststellenleiter kann abweichend vom Absatz 3, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(5)Absatz 5Ein Gemeindebeamter, der gemäß Abs. 2 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Ein Gemeindebeamter, der gemäß Absatz 2, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(6)Absatz 6Gemeindebeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.Gemeindebeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
(7)Absatz 7Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 162 Z 14) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.Gemeindebeamte, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 162, Ziffer 14,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Gemeindebeamten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Gemeindebeamten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
(10)Absatz 10Gemeindebeamte dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.2024
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