Für die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen des § 9 der Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge entsteht mit dem Monatsersten, der der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder dem Ableben des Gemeindebeamten zunächst folgt.
0 Kommentare zu § 83 GBDO