Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
(1)Absatz einsGemeindebeamte, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
(2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Beanspruchung einer Freistellung gemäß Abs. 1 schließt eine Dienstverhinderung gemäß § 34 Abs. 1 (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß § 93a für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Beanspruchung einer Freistellung gemäß Absatz eins, schließt eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, (zweiter Tatbestand) für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 93 a, für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(3)Absatz 3Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Gemeindebeamte, die eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(4)Absatz 4Im Fall der Freistellung nach Abs. 1 sind die § 93a Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.Im Fall der Freistellung nach Absatz eins, sind die Paragraph 93 a, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5Die Zeit einer Freistellung nach Abs. 1 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.Die Zeit einer Freistellung nach Absatz eins, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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