§ 45 GBDO Aufwandsentschädigungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) kann einem Gemeindebeamten für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung gewähren. Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten; eine Pauschalierung ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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