(1) Über das Ergebnis der Gemeindedienstprüfung hat der Prüfungssenat nach Beendigung der mündlichen Prüfung in geheimer Beratung zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, so hat das Prüfungskalkül auf bestanden zu lauten. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, so hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Hat der Prüfungswerber die Gemeindedienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Gemeindedienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, daß dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, so kann der Prüfungssenat auch eine längere Wiederholungsfrist festsetzen, die höchstens 1 Jahr betragen darf. Nach Ablauf der Wiederholungsfrist kann der Prüfungswerber neuerlich zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Prüfungswerber bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der ersten Wiederholungsprüfung zur Prüfung zugelassen werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen. Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist er von dem Beschluß des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen. Dem Bürgermeister jener Gemeinde, bei der der Prüfungswerber in Dienstverwendung steht, ist das Prüfungsergebnis bekanntzugeben.
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