(1) Ein Gemeindebeamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 144 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. |
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Gemeindebeamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei der Dienstbehörde. |
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