Der Gemeindebeamte, der bereits eine fünfzehnjährige, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand,
a) | wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist; | |||||||||
b) | wenn er das 65. Lebensjahr überschritten hat, auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. |
0 Kommentare zu § 60 GBDO