(1) Dem Gemeindebeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligen, wenn
a) | berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und | |||||||||
b) | die Personen, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. |
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Gemeindebeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Gemeindebeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Gemeindebeamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablösung ist binnen zwei Monaten nach Erlassung des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
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