§ 15 GBDO Allgemeine Bestimmungen für die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe- und Versorgungsgenuß

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die im § 11 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.

(3) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens wirksam.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 GBDO
§ 16 GBDO