§ 86 GBDO Kürzung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Hat die Gemeinde einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß zu leisten, bevor sämtliche Pensionsbeiträge für die angerechnete Zeit nachgezahlt wurden, so ist die Differenz zwischen dem vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, der gebühren würde, wenn die Pensionsbeiträge zur Gänze nachgezahlt wären, und dem ohne Berücksichtigung der angerechneten Dienstzeiten gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenuß so lange einzubehalten, bis hiedurch die Pensionsbeiträge zur Gänze hereingebracht sind. Bei einer Abfertigung nach § 69 oder § 75 sind die noch ausständigen Pensionsbeiträge von der Abfertigung abzuziehen.

(2) Wurden Vordienstzeiten nach § 11 angerechnet, so sind Ruhe- und Versorgungsgenüsse um jenen Betrag zu kürzen, der auf Grund einer bestehenden Anwartschaft von einem Träger der Sozialversicherung an Ruhegeld (Invalidenrente) einschließlich Kinderzuschüsse oder an Hinterbliebenenrenten und an sonstigen Zulagen gewährt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85b GBDO
§ 87 GBDO