(1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt:
1. | 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, | |||||||||
2. | 2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab 1. Jänner 1999 gebührt. | |||||||||
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen. |
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß den §§ 71 Abs. 5 oder 78 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Abs. 1) bis zu dem in § 71c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten,
1. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 % | |||||||||
2. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 % | |||||||||
3. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 % | |||||||||
4. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 % | |||||||||
5. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 % | |||||||||
6. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 % | |||||||||
7. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 % | |||||||||
8. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 % | |||||||||
9. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 % | |||||||||
10. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 % | |||||||||
11. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 % | |||||||||
12. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 % | |||||||||
13. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 % | |||||||||
14. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 % | |||||||||
15. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 % | |||||||||
16. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 % | |||||||||
17. | die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 % |
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) Ab 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und Abs. 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Gemeindebeamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 56 Abs. 2 lit.d bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
(9) Ab 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrags nach den Abs. 2, 5 und 7 ein Beitrag in Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL | 10 % |
über 200 % bis 300 % der HBGL | 20 % |
über 300 % der HBGL | 25 % |
Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt. |
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