(1) Die Freiheit der Gemeindebeamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12) des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142/1867; Vereinsgesetz 1951, BGBl.Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen kollektivvertragsfähigen Vereinigungen (§ 3 des Kollektivvertragsgesetzes vom 26. Februar 1947, BGBl.Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) gelten den zuständigen Organen der Gemeinde gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Gemeindebeamten.
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