(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:
1. | Tod | |||||||||
2. | a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1: | |||||||||
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft | ||||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen: | |||||||||
aa) | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist | |||||||||
bb) | Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist | |||||||||
3. | Austritt (§ 25) | |||||||||
4. | die Ausscheidung (§ 26) | |||||||||
5. | die Entlassung (§ 27) | |||||||||
6. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. |
(2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
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