Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten Gemeindebeamten bezeichnet.
(2) Einem Gemeindebeamten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn seine Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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