(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 71b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 71d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Hundertsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
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