§ 2 GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsDer Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festsetzt.
  2. (2)Absatz 2Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit annähernd gleichartiger Vor- und Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (Paragraph 112,) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
    1. a)Litera aDienstposten des leitenden Gemeindebeamten
    2. b)Litera bDienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung
    3. c)Litera cdie mit einem Leiterposten (lit.a und b) vergleichbaren Dienstpostendie mit einem Leiterposten (Litera und b) vergleichbaren Dienstposten
    4. d)Litera dDienstposten mit hervorgehobener Verwendung.
    Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit.a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit.d gesondert bezeichnet werden.Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß Litera , gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohner kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach Litera , gesondert bezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden.Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppen römisch II bis römisch XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe römisch XIII vorgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des § 6 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß § 117 Abs. 2 NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.Die Gestaltung des Dienstpostenplanes hat entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025) und der gemäß Paragraph 117, Absatz 2, NÖ GBedG 2025 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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