§ 25 GBDO Austritt

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Jeder Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Erklärung bekanntgegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Einlangen der Austrittserklärung beim Gemeindeamt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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