§ 97q GBDO Parallelrechnung und Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977 geborene Gemeindebeamte

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Bestimmungen der §§ 97q bis 97v gelten nur für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie

a)

nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen worden sind und

b)

bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzurechnen sind und § 59d keine Anwendung findet.

(2) Dem Gemeindebeamten gebührt der nach den Bestimmungen des Abschnittes III bemessene Ruhegenuss nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 58 Abs. 1 und nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhegenuss ist für den Gemeindebeamten eine Pension unter Anwendung der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Diese Pension gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.

(4) Nach § 65 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des Gemeindebeamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhegenuss nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Abweichend von Abs. 2 bis Abs. 5 ist für Gemeindebeamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften der §§ 97a bis 97p zu bemessen. Für diese Gemeindebeamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(7) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhegenuss nach § 58 und 59a bis 59c, der dem Gemeindebeamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 59a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 78a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

(8) Die nach Abs. 7 ermittelte Höhe des Ruhegenusses bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(9) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension (Abs. 5) unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Gemeindebeamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.

(10) Die nach Abs. 9 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(11) Das Vierzehnfache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das Vierzehnfache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.

(12) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(13) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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