§ 39a GBDO

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
  1. (1)Absatz einsGemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 32 a, Absatz eins,) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden. Mehrleistungen (§ 32 Abs. 8) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend § 32i Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 12 Abs. 1 letzter Satz GBGO anzuwenden.Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden. Mehrleistungen (Paragraph 32, Absatz 8,) von teilweise dienstfrei gestellten Gemeindebeamten, die nicht entsprechend Paragraph 32 i, Absatz 3, in Freizeit ausgeglichen werden, sind entsprechend dem ersten Satz abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz GBGO anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (§ 32a Abs. 1) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 94b über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 94 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann abweichend von Absatz eins, die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (Paragraph 32 a, Absatz eins,) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 94 b, über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Teilweise dienstfrei gestellte Gemeindebeamte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Gemeindebeamten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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