§ 39a GBDO Teilweise Dienstfreistellung

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.

(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (§ 32a Abs. 1) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 94b über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39a GBDO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a GBDO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39a GBDO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39a GBDO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39a GBDO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 GBDO
§ 39b GBDO