(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage und die Studienbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Gemeindebeamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindebeamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Gemeindebeamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann abweichend von Abs. 1 die regelmäßige Wochendienstzeit des Gemeindebeamten auf Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel der Normalleistung (§ 32a Abs. 1) herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 94b über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
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