(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 145 Abs. 13 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 117 Abs. 3 oder § 137 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von drei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.
(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.
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