(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß § 131 Abs. 2 über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister
a) | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
b) | die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten. |
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
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