(1) Der Gemeindebeamte darf auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges nur ernannt werden, wenn er die für die Erlangung eines solchen Dienstpostens gesetzlich vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen eine vorgeschriebene Dienstprüfung, erfüllt. Die Ernennung ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) zu beschließen.
(2) Der Gemeindebeamte hat eine für die Erlangung des Dienstpostens eines anderen Dienstzweiges vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Ernennung mit Erfolg abzulegen, widrigenfalls die Ernennung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen gilt. Der Bürgermeister hat dies mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Ernennung auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges einer niedrigeren Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gemeindebeamten.
(4) Die Ernennung des Gemeindebeamten auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Gemeindebeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, dass er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) Für eine Ernennung nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 sinngemäß.
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