(1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß mit dem nach der DPL 1972, LGBl. 2200, maßgeblichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn
1. | auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. | |||||||||
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. |
(3) Hinsichtlich eines Wertausgleichs für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäß.
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