(1) Ist ein Gemeindebeamter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt seine Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 97m erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 97n, wobei abweichend von § 97n Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:
1. | die Leistung nach § 97n unter Anwendung des Abs. 2 letzter Halbsatz; | |||||||||
2. | die Zahl der Monate ab der Wirksamkeit der Pensionierung bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. | |||||||||
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z.1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate. |
(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
(5) Zur Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit gebühren auf die Dauer des zum Zeitpunkt der Pensionierung unverfallenen Erholungsurlaubes zusätzlich Bezüge im Ausmaß der Differenz auf jene Bezüge, die während des Erholungsurlaubes zugestanden wären.
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