(1) Für die Aufnahme in die einzelnen Dienstzweige gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6 sowie die im Dienstzweigeverzeichnis (Anlage 1a) festgesetzten besonderen Aufnahmebedingungen Verwendungen und Dienstprüfungen, wobei der Buchstabe “A” die besonderen Aufnahmebedingungen, der Buchstabe “V” die erforderliche Verwendung und die Buchstaben “DP” die vorgeschriebene Dienstprüfung bezeichnen.
(2) Für die Aufnahme in einen der in der Anlage 1b aufgezählten Dienstzweige Nr. 91 bis 106 gelten die für Bundeslehrer in vergleichbarer Verwendung gesetzlich festgelegten besonderen Aufnahmebedingungen, Verwendungen und Dienstprüfungen sinngemäß.
(3) Eine vergleichbare Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist gegeben:
Dienstzweig der Anlage 1b | Dienstzweig der Lehrerdienstzweigeordnung des Bundes |
91 92 93 94 95 96 97 98 99 99a 99b 100 101 102 103 104 105 106 | 18 21 22 24 23.1 35 lit.a 35 lit.b 35 lit.c 24.1 25.1 26.1 40 und 42 42 45 53 85 83 27 |
Im übrigen gelten für Musikschullehrer die Bestimmungen des § 46a Abs. 1 bis 3 und § 46b Abs. 2 bis Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–37. |
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