(1) Dem Gemeindebeamten gebührt für tägliche Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück ein Fahrtkostenzuschuß, wenn hiebei unter Zugrundelegung der kürzesten benützbaren Straßenverbindung eine Strecke von mehr als 13 Kilometer zurückgelegt wird.
(2) Der Fahrtkostenzuschuß für tägliche Fahrten gebührt monatlich im Ausmaß von elf Zwölfteln des 4,33fachen Fahrtkostenzuschusses pro Woche. Der Fahrtkostenzuschuß pro Woche ist nach den vom Gemeindebeamten im Durchschnitt pro Woche notwendigen Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück nach den festgelegten Sätzen zu ermitteln.
(3) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss ändert sich um den Hundertsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes nach dem 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(4) Die Beträge des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit Verordnung der Landesregierung verlautbart.
(5) Bei Gemeindebeamten mit mehreren Wohnungen wird der Fahrzkostenzuschuß von der, der Dienststelle nächstgelegenen Wohnung berechnet.
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