Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
Die Bestimmungen des § 6 GVBG, LGBl. 2420, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 GBDO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 GBDO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 GBDO