§ 6 GBDO Ausnahmebestimmungen

GBDO - NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:
    1. a)Litera afür die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:für die Verwendungsgruppe römisch VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
      1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oderden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
      2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
    2. b)Litera bfür die Verwendungsgruppe VI (Gehobener Dienst)für die Verwendungsgruppe römisch VI (Gehobener Dienst)
      1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die abgelegte Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 292/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2001 oder nach § 64a des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte, oder durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Fachhochschulgesetzes ersetzt.die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die abgelegte Berufsreifeprüfung nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 292 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, oder nach Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002 erfolgte, oder durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes ersetzt.
      2. 2.Ziffer 2Das Erfordernis der Z 1 wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung im Sinne der Anlage 1, Punkt 2.13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2008, ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im GemeindedienstDas Erfordernis der Ziffer eins, wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung im Sinne der Anlage 1, Punkt 2.13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,, ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im Gemeindedienst
        • -Strichaufzählungals leitender Gemeindebeamter,
        • -Strichaufzählungals Leiter oder stellvertretender Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates,
        • -Strichaufzählungals Leiter einer wirtschaftlichen Gemeindeunternehmung oder
        • -Strichaufzählungauf einem mit den genannten Dienstposten vergleichbaren Dienstposten (z. B. Stellvertreter eines Leiters) zurückgelegt hat.
      3. 3.Ziffer 3Das Erfordernis der Z 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:Das Erfordernis der Ziffer eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
        1. aa)Sub-Litera, a, aLehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz,
        2. bb)Sub-Litera, b, berfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach § 18 Abs. 1 Z 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2002, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, underfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2002,, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cerfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz.
    3. c)Litera cfür die Verwendungsgruppe V (Fachdienst)für die Verwendungsgruppe römisch fünf (Fachdienst)
      1. 1.Ziffer einseine im Gemeindedienst in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84, 85 und 86 oder eine in einem auch außerhalb der Gemeinde vergleichbaren Arbeitsbereich zurückgelegte Verwendung von 2 Jahren. Dieses Erfordernis wird durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit.a oder b ersetzt.eine im Gemeindedienst in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84, 85 und 86 oder eine in einem auch außerhalb der Gemeinde vergleichbaren Arbeitsbereich zurückgelegte Verwendung von 2 Jahren. Dieses Erfordernis wird durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera , oder b ersetzt.
      2. 2.Ziffer 2Bei Verwendung in dem Dienstzweig Nr. 2 wird das Erfordernis der Z 1 durch die gemeinsame Erfüllung der folgenden Voraussetzungen ersetzt:Bei Verwendung in dem Dienstzweig Nr. 2 wird das Erfordernis der Ziffer eins, durch die gemeinsame Erfüllung der folgenden Voraussetzungen ersetzt:
        1. aa)Sub-Litera, a, aLehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, bzw. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Ausbildung gemäß § 5 LFBAO, LGBl. 5030, undLehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, bzw. in der Land- und Forstwirtschaft durch die Ausbildung gemäß Paragraph 5, LFBAO, Landesgesetzblatt 5030, und
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf oder gleichwertiger Verwendung.
      3. 3.Ziffer 3Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 3 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines entsprechenden Lehrberufes und die Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung ersetzt.Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 3 wird das Erfordernis der Ziffer eins und 2 durch die Erlernung eines entsprechenden Lehrberufes und die Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung ersetzt.
      4. 4.Ziffer 4Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Sportlehrerausbildung ersetzt.Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 wird das Erfordernis der Ziffer eins und 2 durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Sportlehrerausbildung ersetzt.
      5. 5.Ziffer 5Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 5 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die Ablegung der Maschinen- und Dampfkesselwärterprüfung ersetzt.Bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 5 wird das Erfordernis der Ziffer eins und 2 durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die Ablegung der Maschinen- und Dampfkesselwärterprüfung ersetzt.
      6. 6.Ziffer 6bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 6 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Klärfacharbeiterprüfung an der Technischen Universität oder beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband ersetzt.bei der Verwendung im Dienstzweig Nr. 6 wird das Erfordernis der Ziffer eins und 2 durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Klärfacharbeiterprüfung an der Technischen Universität oder beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband ersetzt.
    4. d)Litera dfür die Verwendungsgruppe IV (Qualifizierter mittlerer Dienst)für die Verwendungsgruppe römisch IV (Qualifizierter mittlerer Dienst)
      1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Beendigung einer zumindest zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule oder von 6 Schulstufen einer allgemeinbildenden höheren Schule oder von 2 Schulstufen einer berufsbildenden höheren Schule und die Verwendung in den Dienstzweigen Nr. 73, 74, 76, 78 bis 80, 82, 84 bis 86.
      2. 2.Ziffer 2Das Erfordernis der Z 1 wird ersetzt durch eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.Das Erfordernis der Ziffer eins, wird ersetzt durch eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber.
      3. 3.Ziffer 3Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 7 bis 9 wird das Erfordernis der Z 1 und 2 jeweils durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung und eine mindestens vierjährige einschlägige Praxis ersetzt.Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 7 bis 9 wird das Erfordernis der Ziffer eins und 2 jeweils durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung und eine mindestens vierjährige einschlägige Praxis ersetzt.
      4. 4.Ziffer 4Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 wird das Erfordernis der Z 1 bis 3 jeweils durch die entsprechende Lenkerberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis ersetzt.Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 wird das Erfordernis der Ziffer eins bis 3 jeweils durch die entsprechende Lenkerberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis ersetzt.
    5. e)Litera efür die Verwendungsgruppe III (Mittlerer Dienst)für die Verwendungsgruppe römisch III (Mittlerer Dienst)
      1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung von mehr als 2 Dritteln der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit und Verwendung in diesem Lehrberuf als angelernter Arbeiter.
      2. 2.Ziffer 2Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die vorgesehene Eignung im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes, LGBl. 5060, ersetzt.Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 wird das Ernennungserfordernis der Ziffer eins, durch die vorgesehene Eignung im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes, Landesgesetzblatt 5060, ersetzt.
      3. 3.Ziffer 3Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 13 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung ersetzt.Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 13 wird das Ernennungserfordernis der Ziffer eins, durch die Eignung für die vorgesehene Verwendung ersetzt.
      4. 4.Ziffer 4Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 14 wird das Ernennungserfordernis der Z 1 durch die entsprechende Lenkerberechtigung ersetzt.Bei Verwendung im Dienstzweig Nr. 14 wird das Ernennungserfordernis der Ziffer eins, durch die entsprechende Lenkerberechtigung ersetzt.
    6. f)Litera ffür die Verwendungsgruppe II (Qualifizierter Hilfsdienst) die Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine bestimmte, über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und die ausschließliche Verwendung als Schulwart(in), Telefonist(in), Hilfskraft mit einschlägigen Vorkenntnissen wie z. B. Bauhilfsarbeiter, Hilfskoch, Amtswart, Postbote, Portier, Totengräber etc.für die Verwendungsgruppe römisch II (Qualifizierter Hilfsdienst) die Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine bestimmte, über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist und die ausschließliche Verwendung als Schulwart(in), Telefonist(in), Hilfskraft mit einschlägigen Vorkenntnissen wie z. B. Bauhilfsarbeiter, Hilfskoch, Amtswart, Postbote, Portier, Totengräber etc.
    7. g)Litera gfür die Verwendungsgruppe I (Hilfsdienst) die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.für die Verwendungsgruppe römisch eins (Hilfsdienst) die Eignung für die vorgesehene Verwendung als Hilfskraft.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in Paragraph 110, bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Absatz eins, erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des römisch IV. Abschnittes.
  5. (5)Absatz 5Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 5, die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.
  6. (6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,)
  7. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,
  8. (8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,)
  9. (9)Absatz 9(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,)
  10. (10)Absatz 10(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,)
  11. (11)Absatz 11(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2020,)
In Kraft seit 31.01.2024 bis 31.12.9999
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